Satzung

des Heimatschutzvereins Welda e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Heimatschutzverein Welda e.V. wurde im Jahr 1593 unter dem Namen
“ Schützengesellschaft Welda “ gegründet und führt seit 1949 den Namen:

– Heimatschutzverein Welda e.V. –

Er hat seinen Sitz in Welda und ist Mitglied des – Westfälischen Heimatbundes -.
Der Verein ist in das Vereinsregister ( VR 50262 ) des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.

§ 2

Der Heimatschutzverein Welda mit Sitz in Warburg-Welda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die natürlich und geschichtlich gewordene Eigenart unserer Heimat zu erhalten und sinnvoll weiter zu entwickeln.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung eines jährlich stattfindenden Schützenfestes, von Wohltätigkeitsveranstaltungen zur Unterstützung örtlicher und überörtlicher Einrichtungen der Wohlfahrt sowie der Beteiligung an kirchlichen Feiern, Erbprozessionen sowie an Beerdigungen der Mitglieder.

§ 3

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Ausnahme ist der jeweils amtierende Schützenkönig.
Er erhält einen einmaligen Aufwandsersatz.
Die Höhe dieser Zuwendung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Männer werden, die das achtzehnte Lebensjahr begonnen haben. Die Aufnahme ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

§ 7

Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins. Sie verpflichten sich, nach erfolgter Aufnahme, zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein, der mit einer Frist von
4 Wochen zum Abschluss des Kalenderjahres durch
schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erfolgen muss.
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, welche die Satzung des Vereins gröblich oder wiederholt verletzen, den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Beitragspflichten trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung verliert der Ausgeschlossene alle Ansprüche an den Verein, während seine Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr fortbestehen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde auf Antrag an die nachfolgende Mitgliederversammlung möglich, die frühestens 14 Tage nach der Zustellung des Beschlusses stattfinden kann. Über die Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen. Sämtliches in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen hat er zurückzugeben.

§ 9

Beiträge

Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der jeweils gültige Beitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Sonderumlagen erlassen oder stunden.

§ 10

Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Dieses besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichen Vereinsinventar.

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Offiziers- und Unteroffizierskorps

§ 12

Die Mitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung wird turnusmäßig im 1. Kalendervierteljahr schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Abstimmungen erfolgen öffentlich.
Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen.
In dringenden Fällen können Anträge mündlich in der Versammlung gestellt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt seitens der Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes.

§ 13

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Schriftführer
f) dem stellvertretenden Kassierer
g) dem Oberst

In Ausnahmefällen können beratend hinzugezogen werden:

a) der Hauptmann
b) der Hauptfeldwebel
c) die Zugführer vom
ersten und zweiten Zug

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassierer, der stellv. Schriftführer und der stellv. Kassierer

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §26 BGB ist allein vertretungsberechtigt.

§ 14

Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gemäß § 13 der Satzung) vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

§ 15

Das Offiziers- und Unteroffizierskorps

Das Offiziers- und Unteroffizierskorps unter der Leitung des Vorstandes besteht aus:

a) dem Oberst
b) dem Adjudant (er wird vom Oberst bestellt)
c) dem Hauptmann
d) dem Hauptfeldwebel
e) den zwei Zugführern
f) den zwei Fähnrichen
g) den vier Fahnenoffizieren
h) den acht Unteroffizieren

Der Oberst, der Hauptmann, der Hauptfeldwebel und die Zugführer des ersten und zweiten Zuges werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt jeweils ein Jahr nach der Wahl des Vorstandes.

Die zwei Fähnriche, die vier Fahnenoffiziere und die acht Unteroffiziere werden vom Oberst, dem Hauptmann, dem Hauptfeldwebel, den Zugführern und dem geschäftsführenden Vorstand bestellt.

Dem Vorstand – Offiziers- und Unteroffizierskorps obliegt die äußere Abwicklung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen.

§ 16

Kassenprüfer

Aus den Reihen der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt

§ 17

Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Offiziers- und Unteroffizierskorps wird durch einen vom jeweiligen Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu Beweiszwecken ein Protokoll angefertigt, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll:

a) Ort und Zeit der Sitzung
b) die Namen der Teilnehmer
c) die gefassten Beschlüsse, sowie das Abstimmungsergebnis

enthalten.

§ 18

Haftung des Vereins

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle, die bei den Veranstaltungen etwa eintreten, nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Für Diebstähle in der Festhalle, sowie bei allen anderen Veranstaltungen, wird keine Haftung übernommen. Hierauf ist in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
2. Die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt soweit dies Kraft Gesetz zulässig ist.
3. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach §30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß § 10 der Satzung und der Mitglieder des Offizierskorps gemäß § 12 der Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 19

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hansestadt Warburg welche die Mittel für karitative, kirchliche, denkmalpflegerische oder andere gemeinnützige Zwecke, gebunden an den Ortsteil Welda, zu verwenden hat.

Welda, 20. Februar 2016

__________________________
Jürgen Menne, 1. Vorsitzender