6)Wer muthwilligerweise ein Glas zerbrechen oder Bier verschütten würde, soll geben
3 gr (Groschen)
7) Soll keiner mit einem Glase außer das Haus laufen jemand daraus zu schenken, auch keine
Gläser oder Kannen mit nach Haus nehmen, - würde aber jemand zugegen hierüber befunden werden, soll geben 8 gr (Groschen)
8) Was einemjeden zur Zehrung gerechnet wird, soll er auf die von Dechanten und Rottmeistern angesetzte und bestimmte Zeit ohne einigen Verzug liefern und entrichten, wer aber hierin säumig oder nachläßig gefunden wird, soll dreyfach bezahlen, was er einfach verzehrt und darauf also bald der Pfandung wertig seyn.
9) Wann um den Hut, so die Schützen pflegen zum besten zu geben, geschoßen wird, daß alsdann einjeder mit seinem Über und Seitgewehr wie dann auch allezeit darauf er gesetzt fertig, und erscheinen, und nach Nothdurft mit Pulver und Loth versorget seyn soll, so aber wieder Zuversicht hierüber nachlässig befunden würde, soll den Schützen verfallen seyn mit 4 Schilligen
10) Wann um den Huth geschoßen wird, sollen die Rottmeister nachdem ihre gebietender Junker, oder jemand seinetwegen den ersten Schuß gethan, um das Anschießen das Loos werfen, und also Rottweise nacheinander
schießen, daß nicht einjeder seines Gefallen lauffen, und soll einjeder aufrichtig mit aufgereckten Arme seinen Schuß thun, auch seine Büchsen und Gewehr in guter Acht haben, damit niemand Schaden wiederfahren möge.