Abschrift der Statuten von 1593

GRÜNDUNGSZEIT UND AUFGABEN DER SCHÜTZEN-
GESELLSCHAFT WELDA seit 1593


Es dämmerte schon am Sonntag, dem 20. Mai 1720, als Hermann Adolph Symon Franz von Haxthausen, späterer kurkölnischer Kammerherr und Geheimer Rat, mit seinem Rapphengst Attila auf den Rittergutshof in Welda ritt. Er kam von einem ausgedehnten Ritt durch den Königsberg und das Ravensloh, wo er die Wintergerste auf dem Junkerland inspiziert hatte, zurück. Seine Gattin, Agnes Ursula von der Lippe, wartete schon mit dem Abendessen auf ihn. Nach dem Abendessen erinnerte ihn seine junge Frau daran, daß er als Oberschützendechant der Schützengesellschaft Welda versprochen hatte, die Regularien von 1593 abzuschreiben.

Die alten Satzungen waren bereits von seinem Ur-Urgroßvater geschrieben worden und durch die langjährige Benutzung in einem sehr schlechten Zustand.

Seine Gedanken kreisten jedoch um den geplanten Neubau seines Schlosses in Welda, über den er in letzter Zeit des Öfteren mit seinem jüngeren Bruder, Franz Arnold Joseph, gesprochen hatte. Gern hätte er in Gedanken die Planung des Schlosses fortgesetzt. Es war ihm jedoch nicht angenehm, von seiner Frau daran erinnert zu werden, daß er das der Schützengesellschaft gegebene Versprechen noch nicht eingelöst habe. Also setzte er sich hin und brachte bei dem dürftigen Licht einer Petroleumlampe die nachstehend aufgeführte Abschrift zu Ende.

NACHFOLGENDE ARTICULL SOLLEN ALLENTHALBEN 
BEY DER SCHÜTZENGESELSCHAFT ABGELESEN, UND 
DAMIT NACHFOLGENDER MAßEN GEHALTEN WERDEN
 


1) Der Gottes Namen aus Leichtfertigkeit mißbrauchen und lästern würde, derselbe soll Dechanten (heute Oberst) und Rottmeister (heute Unteroffizier) wie auch den sämtlichen Schützen verfallen seyn mit 8 gr (Groschen)

2) Derjenige, welcher geistlicher und weltlicher Obrigkeit, so dieser Schützengesellschaft mit beywohnen mögten, nicht ihnen gebührende Ehre erzeigen, sondern sich dagegen ungebührlich verhalten würde, soll geben 6 gr (Groschen)

3) Wer Dechanten, Rottmeistern oder denen der von diesen darüber befehliget, in gebührenden Dingen nicht gehorsam, sondern sich wieder setzen würde, soll geben 8 gr (Groschen)

4) Niemand soll mit dem andern Zank und Unwillen anrichten, sondern da einer mit dem andern zuschaffen, soll er solches bis auf andere Zeiten verschieben, im widrigen Fall aber sämtlichen Schützen verfallen seyn mit 3 Kopfstücken

5) So einer gescholten und an seiner Ehr gröblich injuryrt, soll er bis dahin er sich all solcher injuryen (Beleidigungen) entschuldiget diese Schützengesellschaft meiden und sämmtlichen Schützen verfallen seyn mit 12 Schillingen



6)Wer muthwilligerweise ein Glas zerbrechen oder Bier verschütten würde, soll geben 3 gr (Groschen)

7) Soll keiner mit einem Glase außer das Haus laufen jemand daraus zu schenken, auch keine Gläser oder Kannen mit nach Haus nehmen, - würde aber jemand zugegen hierüber befunden werden, soll geben 8 gr (Groschen)

8) Was einemjeden zur Zehrung gerechnet wird, soll er auf die von Dechanten und Rottmeistern angesetzte und bestimmte Zeit ohne einigen Verzug liefern und entrichten, wer aber hierin säumig oder nachläßig gefunden wird, soll dreyfach bezahlen, was er einfach verzehrt und darauf also bald der Pfandung wertig seyn.

9) Wann um den Hut, so die Schützen pflegen zum besten zu geben, geschoßen wird, daß alsdann einjeder mit seinem Über und Seitgewehr wie dann auch allezeit darauf er gesetzt fertig, und erscheinen, und nach Nothdurft mit Pulver und Loth versorget seyn soll, so aber wieder Zuversicht hierüber nachlässig befunden würde, soll den Schützen verfallen seyn mit 4 Schilligen

10) Wann um den Huth geschoßen wird, sollen die Rottmeister nachdem ihre gebietender Junker, oder jemand seinetwegen den ersten Schuß gethan, um das Anschießen das Loos werfen, und also Rottweise nacheinander schießen, daß nicht einjeder seines Gefallen lauffen, und soll einjeder aufrichtig mit aufgereckten Arme seinen Schuß thun, auch seine Büchsen und Gewehr in guter Acht haben, damit niemand Schaden wiederfahren möge.



11) So einem eine Büchse 3mal nacheinander versachte, soll zur Straffe geben 2 Schillinge auch seines Schusses beraubt seyn.

12) Derjenige, der König wird und den Hut gewinnt, soll denselbigen alle Sontage auf haben und soll damit auf dem Kirchhofe erscheinen, es wäre dann, daß er eine hinlängliche Entschuldigung vorbringen könnte, im wiedrigen Fall aber soll er sämmtlichen Schützen zur Strafe geben 18 gr (Groschen)

13) Ein jeder Schütze soll verbunden seyn, auf der Schützenwalme nicht allein für sein Haupt schaden zu thun, besonders auch, wenn er jemand im Schaden beträfe und solches verschweigen würde und es nicht dem Dechanten und Rottmeistern anmelden würde, soll zur Strafe sämmtlichen Schützen geben 12 gr (Groschen)

14) Wie von altersher gebräuchlich, da auf die Beysammenkunft der Schützen einer oder der andere nicht erscheinen, und deswegen bey Dechanten und Rottmeistern keine gnug bewehrte Ursache vorgebracht, soll gleich den anderen seine Quota erlegen und bezahlen.

15) Soll diese Ordnung gehalten werden, daß ein jeder Schütze des Abends um 9 Uhren sich nach haus zu verfügen und des morgens um 9 Uhren die Zeche wiederum anzufangen verpflichtet seyn soll, zu welchem Ende Dechanten und Rottmeistern die Schlüssel zum Bier überliefert werden, wer hiergegen handeln wird, soll nach gutacht Dechanten und Rottmeistern gestraffet werden ad 2 Schillingen



16) So jemand in dieser Schützengesellschaft dem einen oder anderen, so nicht darein gehorig, introducieren hereinlassen und nicht darüber Dechanten und Rottmeistern bewilligung verlangt, soll geben 3 Schillinge

17) Es sollen alle Gotteslästerungen unzüchtige und schändliche Worte, wie auch das Schreien auf den Straßen bey vermeydung 6 Schillinge Straffe vermieden werden.

18) Wenn ein Schützenbruder sterben, oder seine Frau, oder seyn Kind, soll einjeder Schützenbruder oder deßen Frau mit zum Grabe folgen, dessen aber angedeutet werden soll des Abends vorher, daß einjeder sich darauf zu richten, und wer das Ankündigen thut, soll von demjenigen gegeben werden 1 Schilling

wer aber nicht folgen wird, soll sämmtlichen Schützen verfallen seyn mit 12 gr (Groschen)

Copia concordatcum originale Anno 1593.

Ich als Oberschützendechand beurkunde und bekräftige durch dieses, daß obige Schützenverordnung von sämmtlichen Schützen soll gehalten und die Wiedersäumigen dieser Ordnung gemäß sollen bestrafet werden.

Welda, den 20. May 1720

gez. H.v.Haxthausen

Historische Quellen