425 Jahre Heimatschutzverein Welda e.V.

Statuten von 1872

"STATUT DES SCHÜTZENVEREINS ZU WELDA"

Die Einwohner von Welda haben zur Beförderung des Gemeinsinns und der Eintracht ein jährlich wiederkehrendes Schützenfest gestiftet und zu diesem Zwecke einen Schützenverein gebildet, welchem folgende Bedingungen zu Grunde liegen.

§ 1

Als Mitglieder des Schützenvereins können alle in der Gemeinde wirklich wohnhaften Männer aufgenommen werden, wenn sie das 20. Jahr erreicht haben und von unbescholtenem Rufe sind.

§ 2

Die Geschäfte des Vereins werden durch einen Vorstand verwaltet, bestehend aus einem Obersten, einem Capitain, einem Lieutenant und dem Fähndrich.

§ 3

Der Vorstand wird alle drei Jahre nach Beendigung des Festes aus der Zahl der Schützenmitglieder durch Stimmenmehrheit gewählt. Der bisherige Schützenvorstand leitet die Wahl. Letztere wird am Tage vorher den Schützenmitgliedern bekannt gemacht. Diejenigen, welche bei der Wahl nicht erscheinen, stimmen dem Beschlusse bei. Eine Wahl ohne den Vorstand ist ungültig. Jedes Mitglied darf die auf ihn gefallene Wahl nur dann ablehnen, wenn er triftige Gründe hat.


§ 4

Der Vorstand, namentlich der Oberst, sorgt im Einverständnisse mit der Ortspolizei für Ruhe und Ordnung bei dem Schützenfeste. Ebenso hat derselbe geeignete Maßregeln zur Abwendung der Gefahr beim Schießen zu ergreifen.

§ 5

Der Vorstand bestimmt durch Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei dem Obersten der Vorsitz gebührt, wegen Übertretung der Statuten, Ungehorsams gegen Vorgesetzte, grober Unvorsichtigkeit bei Behandlung der Gewehre, unschicklichen oder unsittlichen Betragens, Ausschanks oder Genusses von Branntwein am Orte des Festes Ordnungsstrafen von 2 ½‚ 5, 7 ½ und 15 Sgr., wegen bedeutender Vergehungen selbst Ausstoßung aus dem Vereine.

§ 6

Die Mitglieder zahlen bei ihrer Aufnahme einen halben Thaler Eintrittsgeld, vier Wochen vor dem Feste einen Beitrag, den der Vorstand bestimmt und im ersten Jahr 10 Sgr., im zweiten 5 Sgr. nicht übersteigt.
(Sgr =Silbergroschen)

§ 7

Ein Mitglied kann aus dem Verein scheiden, wenn es sechs Wochen vor dem Feste dem Obersten hiervon Anzeige macht. Ein einmal ausgetretenes Mitglied kann erst nach 2 Jahren wieder aufgenommen werden.

§ 8

Alljährlich um Pfingsten wird ein nicht über zwei Tage dauerndes Schützenfest gefeiert, während dessen auf einem bestimmten Platze die Schießübungen stattfinden und den Mitgliedern auf Kosten der Vereinskasse durch besonders dazu bestimmte Leute Bier ausgetheilt wird.

§ 9

Sämmtliche Schützen versammeln sich nach der vom Vorstande entworfenen, von der Polizei geprüften und genehmigten Ordnung in möglichst gleichförmiger Kleidung, die Offiziere mit Degen und farbigen Schärpen, die Unteroffiziere mit einem farbigen Armbande, die übrigen Schützen mit einem Abzeichen von farbigem Band, und marschieren mit den 0ffizieren und Unteroffizieren unter Commando des Obersten mit ungeladenen Gewehren nach dem Schieß- und Schützenplatze.

§ 10

Auf dem Schieß- und Schützenplatze, zu welchem nur Vereinsmitglieder und eingeführte Fremde freien Zutritt haben, handhabt der Vorstand die öffentliche Ordnung und kann namentlich Fremde und Kinder oder solche, die sich unsittlich betragen, entfernen lassen.

§ 11

Das Laden der Gewehre wird durch besonders dazu eingestellte Sachverständige besorgt. Nach den bestehenden Vorschriften darf kein Theilnehmer ein geladenes Gewehr nach und von dem Schützenplatze bringen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von einem halben Thaler.

§ 12

Das Schießen geschieht nach einer von dem Vorstande zu bestimmenden Reihenfolge, nach welcher die Mitglieder durch einen dazu designirten Offizier aufgerufen werden. Wer bei dem Aufrufe nicht zugegen ist, oder sich nicht sogleich stellt, verliert für dieses Mal seine Befugniß zum Schießen. Eine Aufbewahrung oder Übertragung des Schießrechtes ist keinem Schützen gestattet.

§ 13

Schützenkönig wird, wer entweder unzweifelhaft den besten Schuß thut, oder wenn mehrere gleich gut geschossen haben, der durch das Loos dazu gewählt wird.

§ 14

Die Kassen- und Rechnungsführung wird vom Vorstande einem der Offiziere übertragen.

§ 15

Nur auf Anordnung des Obersten kann eine Zahlung geleistet, oder in Empfang genommen werden.

§ 16

Die Rechnung wird jährlich sechs Wochen vor dem Feste für das vergangene Jahr abgeschlossen und dem Vorstande übergeben, welcher sie revidirt, als richtige bescheinigt, und den Abschlur3 bestätigt.

Welda, den 8. Aprill 1872
Oberst August Wennekamp Hauptmann Bernard Blömeke Leutnant Franz Hillebrand

Historische Quellen