§ 12
Das Schießen geschieht nach einer von dem Vorstande zu bestimmenden Reihenfolge, nach welcher die Mitglieder durch einen dazu designirten Offizier aufgerufen werden. Wer bei dem Aufrufe nicht zugegen ist, oder sich nicht sogleich stellt, verliert für dieses Mal seine Befugniß zum Schießen. Eine Aufbewahrung oder Übertragung des Schießrechtes ist keinem Schützen gestattet.
§ 13
Schützenkönig wird, wer entweder unzweifelhaft den besten Schuß thut, oder wenn mehrere gleich gut geschossen haben, der durch das Loos dazu gewählt wird.
§ 14
Die Kassen- und Rechnungsführung wird vom Vorstande einem der Offiziere übertragen.
§ 15
Nur auf Anordnung des Obersten kann eine Zahlung geleistet, oder in Empfang genommen werden.
§ 16
Die Rechnung wird jährlich sechs Wochen vor dem Feste für das vergangene Jahr abgeschlossen und dem Vorstande übergeben, welcher sie revidirt, als richtige bescheinigt, und den Abschlur3 bestätigt.
Welda, den 8. Aprill 1872
Oberst August Wennekamp
Hauptmann Bernard Blömeke
Leutnant Franz Hillebrand